Ihr Schornsteinfegermeister
Jörg Wagner
Früher diente der Dachraum meist als Vorratskammer und Stauraum. Deshalb wurde auf eine wärmedämmende Abdichtung verzichtet. Im Gegenteil, eine gewisse Durchlüftung war sogar erwünscht. In vielen Häusern gehen deshalb noch heute enorme Wärmemengen übers Dach verloren.
Wärmedämmung der oberen Geschoßdecke und des Fuß-Pfettenbereiches bei einem nichtausgebauten, unbeheizten Dachgeschoß
Dachdämmung für nicht ausgebaute oder ausbaufähige Dachräume
Nachvollziehbar, dass deshalb die Dämmung der obersten Geschossdecken eine der wenigen konkreten Nachrüstpflichten der EnEV 2002 für Altbauten sind. Die Energiesparverordnung fordert, dass die oberen Geschossdecken bis zum 31.12.2006 gedämmt werden müssen, wenn sich darüber ein nicht ausgebautes Dachgeschoss befindet. Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Frist jedoch nur bei Eigentümerwechsel. Der Käufer hat Zeit, die Dämmung innerhalb von zwei Jahren zu realisieren. Die Begründung für diese Pflicht: generelle Wirtschaftlichkeit. Also keine Gängelei vom Gesetzgeber, sondern eine Möglichkeit handfest zu sparen.
Diese vom Gesetzgeber vorgeschriebene, relativ kostengünstige Dachbodendämmung bietet sich an, wenn die Dachräume nicht ausbaufähig sind. Werden die Dachräume gar nicht betreten, reicht es die Dämmung fugendicht auf dem Boden zu verlegen und gegen Verrutschen zu sichern. Um darauf zu gehen, können druckbelastbare Dämmstoffe mit Spanplatten oder ähnlichem belegt werden, sonst müssen Kanthölzer die Lastabtragung übernehmen.
Dachdämmung für bewohnte Dachräume
Wenn Dachräume bewohnt sind, sollte eine umfassendere Dachdämmung vorgenommen werden. Damit können die Bewohner schon in der nächsten Heizperiode viel Geld sparen, gleichzeitig wird der Wohnkomfort gesteigert: mehr Wärme und weniger Zugluft.