Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ihr Schornsteinfegermeister

Jörg Wagner

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

Dazu gehören auch die Schornsteinfegergebühren


Seit dem 01.01.2006 können Privatpersonen zusätzlich zu den sonstigen Haushaltsnahen Dienstleistungen auch handwerkliche Leistungen für Erhaltungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen Steuer-mindernd nach § 35a EStG absetzen.


Welche Dienstleistungen können Sie absetzen?

Handwerkliche Tätigkeiten für Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) sind abzugsfähig.

Dies sind z.B.:

 

·  Schornsteinfegergebühren

·  Arbeiten an Innen- und Außenwänden

·  Arbeiten am Dach, an der Fassade, Garagen u.ä.

·  Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen

·  Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen)

·  Reparatur und Austausch von Bodenbelägen (Teppich, Parkett, Fliesen)

·  Reparatur, Wartung und Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

·  Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

·  Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen


Voraussetzungen:

·  Handwerkerrechungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer

·  Separater Ausweis der anteiligen Lohnkosten sowie der auf die Lohnkosten entfallenden Mehrwertsteuer; der Materialaufwand kann nicht abgesetzt werden.

·  Nachweis der Zahlung der Rechung durch Beleg des Kreditinstitutes, z.B. Überweisung oder Kontoauszug. Keine Barzahlung!

·  Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein




Welche Leistungen werden nicht anerkannt?


Der Steuerbonus wird nicht gewährt bei der Geltendmachung der Aufwendungen als:

 

·  Betriebsausgaben (§ 4 EStG, z.B. Vermietung und Verpachtung)

·  Werbungskosten (§ 19 EStG)

·  Sonderausgaben (z.B. § 10 EStG, selbst genutzte Immobilie unter Denkmalschutz)

·  Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

·  Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Viertes Buch SGB)


Für eine Dienstleistung können die Aufwendungen nicht doppelt als sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen und als handwerkliche Leistungen angesetzt und damit der doppelte Bonus in Abzug gebracht werden.



Was können Privathaushalte sparen?


Abzugsfähig sind 20 % der Lohnkosten handwerklicher Leistungen, maximal 600 Euro pro Kalenderjahr.
Dieser Steuerbonus gilt zusätzlich zum maximalen Steuerbonus von 600 Euro für sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen, so dass maximal ein Steuerbonus von 1200 Euro ausgeschöpft werden kann.


 





Bundesland: Rheinland-Pfalz
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Jörg Wagner

Bevollmächtiger Bezirksschornsteinfeger Gebäudeenergieberater (HwK)
Domänenstraße 61 a
54455 Serrig
Tel.: 06581-923412
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